Satzung der Heimatortsgemeinschaft Bistritz-Nösen e.V.

- in der Fassung vom 14. Mai 2005, geändert am 30. September 2006 -

 

§ 1

  Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1  

Der Verein führt den Namen „Heimatortsgemeinschaft Bistritz-Nösen e.V.“ Die Kurzform des Namens lautet HOG Bistritz-Nösen.

1.2  

Der Verein hat seinen Sitz in Drabenderhöhe, 51674 Wiehl.

1.3  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     
§ 2
  Vereinszweck und Aufgaben
2.1   Der Verein HOG Bistritz-Nösen ist ein ideeller Verein und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
2.2   In Verbundenheit mit dem Glauben und der Kirche seiner siebenbürgischen Vorfahren versteht sich der Verein als wesentlicher Bestandteil der siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaftsorganisationen.
2.3   Der Verein stellt sich vor allem folgende Aufgaben:
2.3.1   Hilfen bei der Integration ausgesiedelter Landsleute. Dieser Aufgabe ist oberste Priorität zuzumessen, ohne dabei Herkunft, Lebensweise und Tradition unserer Vorfahren abzulegen, zu leugnen oder zu vergessen.
2.3.2   Pflege der Kontakte zum Heimatort Bistritz in Siebenbürgen/Rumänien.
2.3.3   Als Beitrag zur Völkerverständigung, die Förderung des deutschsprachigen Schulwesens in Bistritz/Siebenbürgen/Rumänien.
2.3.4   Materielle und geistige Hilfen an die Bewohner des Heimatortes Bistritz /Siebenbürgen/ Rumänien.
2.3.5   Mitwirkung bei dem Erhalt, der Betreuung und der Pflege von bedeutenden Bistritzer Bauten und Kulturdenkmälern, insbesondere der Bistritzer Stadtpfarrkirche.
2.3.6   Förderung der Jugendarbeit in den HOG.
2.3.7   Dokumentation des Lebens und der Leistungen der Bistritzer.
2.3.8   Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen in Siebenbürgen, Deutschland, Österreich, USA, Kanada, Rumänien u.a., insbesondere mit der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und Österreich, mit dem Verband der Siebenbürgischen Heimatortsgemeinschaften, mit dem Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen und Banater Schwaben und allen kulturellen Einrichtungen der Siebenbürger Sachsen.
2.3.9   Sammlung von Spenden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.
     
§ 3   Gemeinnützigkeit
3.1   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.3   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.4   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
3.5   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
§ 4   Mitgliedschaft
4.1   Mitglied der HOG Bistritz kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie dieses durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt, sich zu der Satzung und den Aufgaben dieses Vereins bekennt und dadurch ihre Verbundenheit zu der Gemeinschaft der „Bistritzer“ bekundet.
     
§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
5.1   Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch den Austritt oder durch Ausschluss eines Mitglieds.
5.2   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (gem. § 7.1 dieser Satzung) zum Ende des Geschäftsjahres
5.3  

Die Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder in sonstiger Weise durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss findet eine Anhörung des betroffenen Mitglieds durch den Vorstand statt. Über die Beschwerde eines Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

     
§ 6   Mitgliedsbeiträge
6.1   Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
6.2   Die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens dienen ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks.
     
§ 7   Organe des Vereins
7.1   Die Organe der Bistritzer Heimatortsgemeinschaft sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der erweiterte Vorstand

     
§ 8   Mitgliederversammlung
8.1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
8.2   Die Mitgliederversammlung tritt einmal in zwei Jahren zusammen.
8.3   Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
8.4   Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Sie ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
8.5   Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
8.6   Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
8.7   Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder findet die Abstimmung oder die Wahl geheim statt.
8.8   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

- Wahl des Vorstandes und der Beisitzer

- Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Genehmigung des Jahresabschlusses

- Überprüfung der Tätigkeit und der Beschlüsse des Vorstandes

- Erteilung der Entlastungen

- Festsetzung des Mitgliedbeitrages

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlüsse über Anträge

- Auflösung des Vereins.

8.9   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
     
§ 9   Außerordentliche Mitgliederversammlung
9.1   Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
9.2   Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Termin, jedoch spätestens nach 4 Monaten, einberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
     
§ 10   Vorstand
10.1   Der Vorstand besteht aus
10.1.1   dem/der Vorsitzenden, der/die auch Sprecher/in der Heimatortsgemeinschaft ist
10.1.2   dem/der 1. stellvertretenden/r Vorsitzenden
10.1.3   dem/der 2. stellvertretenden/r Vorsitzenden
10.1.4   dem/der Kassenwart/in
10.1.5   dem/der Schriftführer/in
10.2   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
10.3   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann auch Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sind, mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragen.
10.4   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.5   Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.
     
§ 11   Erweiterter Vorstand
     
11.1   Dem erweiterten Vorstand gehören mindestens sechs Mitglieder der HOG Bistritz als Beisitzer an. Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen auf Einladung des Vorsitzenden an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben beratende Funktion.
     
§ 12   Vertretung des Vereins
12.1   Vertretung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, allein vertreten. Intern kann der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
12.2   Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können die außergerichtliche Vertretung für einzelne Gebiete oder Aufgaben auch anderen Mitgliedern des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands übertragen.
     
§ 13   Rechnungsprüfer
13.1   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter für die Amtsdauer des gewählten Vorstands.
13.2  

Die Rechnungsprüfer haben bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und einen Kassenprüfungsbericht zu erstellen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

     
§ 14
 

Satzungsänderungen

14.1  

Beabsichtigte oder erforderliche Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben bekannt gegeben werden. Beschlüsse über Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

     
§ 15  

Auflösung des Vereins

15.1  

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

15.2  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen den gemeinnützigen Kultureinrichtungen der Siebenbürger Sachsen zu.

     
§ 16  

Gültigkeit der Satzung

   

Die vorliegende Satzung wurde am 14 Mai 2005 in Dinkelsbühl beschlossen. Soweit einzelne Bestimmungen der Satzung aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Teile der Satzung nicht.


 

Dinkelsbühl, 14. Mai 2005

- Sieben Unterschriften von Gründungsmitgliedern -


 

Geändert in Nürnberg, 30.09.2006

- siehe Protokoll der Mitgliederversammlung -


 

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Registereintrag:

Registergericht:   Amtsgericht Köln

Registernummer: 601284 Nummer der Eintragung 1